Inhaltsbereich
Haus- und Badeordnung für das Waldbad
der Samtgemeinde Hanstedt
§ 1 Rechtsform
§ 2 Allgemeines
§ 3 Öffnungszeiten und Zutritt
§ 4 Kleidung, Geld und Wertsachen
§ 5 Haftung
§ 6 Verhalten im Waldbad
§ 7 Badekleidung
§ 8 Körperreinigung
§ 9 Benutzung des Waldbades
§ 10 Besuchergruppen
§ 11 Eintrittskarten
§ 12 Eintrittsgeldtarif
§ 13 Schwimmunterricht
§ 14 Ausnahmen
§ 15 Inkrafttreten
§ 1
Rechtsform
- Die Samtgemeinde Hanstedt betreibt das Waldbad Hanstedt als öffentliche Einrichtung.
- Die Benutzung des Waldbades richtet sich nach den Bestimmungen dieser Haus- und Badeordnung.
- Die Verwaltung und Beaufsichtigung des Waldbades obliegt der Samtgemeinde Hanstedt als öffentliche Aufgabe. Die zu deren Erfüllung von der Samtgemeinde Hanstedt eingesetzten Bediensteten (Badpersonal) nehmen ihre Aufgaben gegenüber den Benutzerinnen und Benutzern (Badegäste) als Amtspflicht wahr.
§ 2
Allgemeines
- Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit im gesamten Bereich des Bades einschließlich des Einganges und der Außenanlagen.
- Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Erwerb der Eintrittskarte erkennt jeder Badegast die Haus- und Badeordnung sowie alle sonstigen Regelungen für einen sicheren und geordneten Betrieb an.
- Bei Vereins- und Gemeinschaftsveranstaltungen, auch außerhalb der allgemeinen täglichen Öffnungszeit, sowie bei geschlossenen Personengruppen ist der jeweilige Leiter für die Beachtung der Badeordnung mitverantwortlich.
- Das Badpersonal ggf. weitere Beauftragte des Bades üben gegenüber allen Besuchern das Hausrecht aus. Der Badegast hat Anordnungen des Badpersonals Folge zu leisten. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, die Sicherheit und Ordnung gefährden, andere Badegäste belästigen oder gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können ohne Erstattung des Eintrittsgeldes des Bades verwiesen werden.
- Das gleiche gilt für Personen, die ohne gültige Eintrittskarte im Waldbad angetroffen werden.
- Bei wiederholten Verweisen kann das Badpersonal den Zutritt zum Waldbad auf Zeit oder dauerhaft untersagen; diese Anordnung wird von der Samtgemeinde Hanstedt bestätigt.
- Fundgegenstände sind bei dem Badpersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen verfügt. Die Fundgegenstände werden nach Ablauf von 8 Tagen dem Fundbüro der Samtgemeinde Hanstedt zugeleitet. Der Eigentumsanspruch ist nachzuweisen.
- Wünsche, Anregungen und Beschwerden nimmt das Badpersonal entgegen.
§ 3
Öffnungszeiten und Zutritt
- Die Benutzung wird auf die sommerliche Badesaison beschränkt. Als solche gilt die Zeit vom Mitte Mai bis Mitte September eines jeden Jahres. Die Samtgemeindeverwaltung kann eine abweichende Regelung treffen.
- Die Benutzung des Waldbades steht nach Erwerb der Eintrittskarte grundsätzlich jeder Person frei.
- Die Öffnungszeiten werden von der Samtgemeinde Hanstedt festgesetzt und öffentlich bekannt gegeben. Einlassschluss ist 30 Minuten vor Betriebsende. Die Badezeit schließt das Aus- und Ankleiden ein. Das Ende für die Nutzung der Badeinrichtungen ist so zu wählen, dass das Bad mit Ende der Öffnungszeit verlassen werden kann. Das Badpersonal ist angewiesen, zum Saisonende bei früh einsetzender Dämmerung, die Schließung des Bades vor dem offiziellen Badeschluss einzuleiten, so dass die Badegäste das Gelände bei Tageslicht verlassen können.
- Die Benutzung des Bades und seiner Einrichtungen oder Teilen davon können aus wichtigem Grund (wie z.B. Überfüllung, Betriebsstörungen, Gewitter o.a.) eingeschränkt oder gänzlich aufgehoben werden. Bei Überfüllung kann das Badpersonal vorübergehend den Einlass sperren und die Benutzungsdauer für alle oder einzelne Badebecken einschränken. Ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht in einem solchem Fall nicht, es sei denn, die Nutzungseinschränkung beruht auf grober Fahrlässigkeit oder Verschulden des Betreibers oder seiner Erfüllungsgehilfen
- Das Badpersonal kann die Benutzung des Bades oder Teile davon, z. B. durch Schul- oder Vereinsschwimmen, Kursangebote oder Veranstaltungen, einschränken, ohne dass daraus ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittsgeldes besteht.
- Der Zutritt ist nicht gestattet:
- Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,
- Personen, die Tiere (ausgenommen Blindenhunde) mit sich führen,
- Personen, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit (im Zweifelsfall kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung gefordert werden) oder offenen Wunden leiden,
- Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vom Schwimmbadleiter genehmigt.
- Folgendem Personenkreis ist die Benutzung der Bäder nur zusammen mit einer geeigneten Begleitperson gestattet, die gewillt und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen:
- Personen, die sich ohne fremde Hilfe nicht sicher fortbewegen können.
- Kinder bis 8 Jahren.
- Personen mit geistigen Behinderungen.
- Personen, die unter Ohnmachts- oder Krampfanfällen leiden.
§ 4
Kleidung, Geld und Wertsachen
- Das Um- und Ankleiden soll möglichst in den Wechselkabinen und Umkleideräumen – getrennt für männliche und weibliche Badegäste – geschehen. Ausgenommen sind hiervon Kinder bis zu 8 Jahren in Begleitung einer sorgeberechtigten Person.
- Die Wechselkabinen und Umkleideräume dienen nur zum Um- und Ankleiden.
- Kleidung kann in den Garderobenschränken eingeschlossen werden. Geld und Wertsachen können in den dafür vorgesehenen Wertfächern eingeschlossen werden.
- Garderobenschränke, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, werden vom Badpersonal geöffnet. Der Inhalt wird danach als Fundsache behandelt.
§ 5
Haftung
- Die Badegäste benutzen das Waldbad einschließlich seiner Einrichtungen auf eigene Gefahr, unbeschadet der Verpflichtung des Betreibers das Waldbad in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten.
- Der Betreiber oder seine Erfüllungsgehilfen haften - außer für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (sogenannte Kardinalpflicht). Im Übrigen ist eine Haftung für Schäden aller Art ausgeschlossen.
- Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für Schäden an den auf Parkflächen des Bades abgestellten Fahrzeugen.
- Für höhere Gewalt und Zufall sowie für Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt eintreten oder nicht erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
- Durch die Bereitstellung eines Garderobenschrankes oder eines Wertfaches werden keine Verwahrpflichten gegenüber dem Betreiber begründet. In der Verantwortung des Badegastes liegt es, bei der Benutzung von Garderobenschränken und Wertfächern insbesondere diese zu verschließen, den sicheren Verschluss der jeweiligen Vorrichtung zu kontrollieren und die Schlüssel sorgfältig aufzubewahren.
- Bei Verlust von Garderobenschrank- oder Wertfachschlüsseln wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 € erhoben. In derartigen Fällen ist vor der Aushändigung der Kleidung das Eigentum an den Sachen nachzuweisen. Der Gast, der den Schlüssel verloren hat, erhält diesen Betrag zurück, falls der Schlüssel gefunden wird.
§ 6
Verhalten im Waldbad
- Die Einrichtungen des Waldbades sind pfleglich zu behandeln. Bei missbräuchlicher Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach Aufwand festgelegt wird. Für Abfälle sind die vorgesehenen Sammelbehälter zu verwenden.
- Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie dem Aufrechterhalten der Sicherheit, Ordnung, Ruhe und Sauberkeit zuwiderläuft. Jede Störung oder Belästigung anderer Badegäste ist zu unterlassen. Speisen und Getränke dürfen nicht in dem gepflasterten Bereich um das Schwimmbecken und im Wasser verzehrt werden. Ballspiele (z.B. Fußball, Federball oder Badminton) dürfen nur in den dafür vorgesehenen Bereichen ausgeübt werden. Es besteht kein Anspruch auf eine gleichbleibende Nutzung der Liegewiese.
Die Nutzung von Sport- und Spielgeräten (z. B. Schwimmflossen, Tauchautomaten, Schnorchelgeräten) und Schwimmhilfen ist nur mit Zustimmung des Aufsichtspersonals gestattet.
- Nicht gestattet ist
- der Betrieb von Fernseh-, Rundfunk- und Tonwiedergabegeräten sowie Musikinstrumenten, soweit es dadurch zu Belästigungen der übrigen Badegäste kommt,
- das Rauchen innerhalb des Umkleide-, Sanitär- und Badebereiches,
- eine Verunreinigung jeglicher Art,
- das Mitbringen von Behältern aus Glas sowie anderen zerbrechlichen oder scharfen Gegenständen,
- das Mitbringen von Tieren,
- Badegäste durch sportliche Übungen und Ballspiele in den geschützten Bereichen der Liegewiese zu belästigen,
- seitliches Einspringen, das Hineinstoßen oder Werfen anderer Personen in das Becken sowie das Unterschwimmen des Sprungbereiches bei Freigabe der Sprunganlage,
- das Fotografieren und Filmen fremder Personen und Gruppen ohne deren Einwilligung,
- die Mitnahme eines Handys oder einer Kamera in das Schwimmbecken.
- Im Bad ist es nicht zulässig, Waren anzubieten sowie Schriften oder Werbegaben zu verteilen. Dies gilt nicht für die hierfür besonders vorgesehenen Einrichtungen.
- Unfälle und Verletzungen sind sofort dem Badpersonal mitzuteilen. Unterlassung oder Verspätung der Anzeige gehen zu Lasten des Geschädigten.
- Vorgefundene Beschädigungen, Verunreinigungen oder sonstige Mängel sollen sofort dem Badepersonal gemeldet werden.
§ 7
Badekleidung
- Der Aufenthalt im Nassbereich des Waldbades ist nur in angemessener Badekleidung gestattet. Ob die Badekleidung angemessen ist, entscheidet das Badpersonal.
- Badekleidung darf in den Badebecken weder ausgewaschen noch ausgewrungen werden.
- Badeschuhe dürfen in den Badebecken nicht benutzt werden.
§ 8
Körperreinigung
- Vor der Benutzung der Becken muss eine Körperreinigung vorgenommen werden. In den Badebecken ist die Verwendung von Seife, Bürsten oder anderen Reinigungsmitteln nicht gestattet.
- Der Zugang zu den Badebecken ist nur nach langsamem Durchschreiten der Durchschreitebecken gestattet.
§ 9
Benutzung des Waldbades
- Umkleideräume, Badebecken und sanitäre Anlagen dürfen nur auf den vorgesehenen Wegen und Treppen betreten werden. Abgesperrte Flächen dürfen nicht betreten werden.
- Die Beckenumgänge dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
- Das Schwimmbecken und die Sprunganlage dürfen nur von geübten Schwimmern benutzt werden. Nichtschwimmer dürfen das Schwimmbecken (ausgenommen den Nichtschwimmerbereich) und die Sprunganlagen nicht benutzen.
Nichtschwimmern steht das Nichtschwimmerbecken und kleinen Kindern das Mutter-Kind-Becken mit Wildwasserbach zur Verfügung.
- Die Benutzung der Sprunganlagen ist nur nach Freigabe durch das Badpersonal gestattet und erfolgt auf eigene Gefahr. Während des Sprungbetriebes darf das Sprungbecken nur von Springern benutzt werden. Es darf nur einzeln und geradeaus gesprungen werden. Nach dem Sprung ist der Sprungbereich sofort zu verlassen. Das Unterschwimmen des Sprungbereiches ist verboten. Einzelanweisungen des Badpersonals ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Die Rutsche darf nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand muss eingehalten werden. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
§ 10
Besuchergruppen
- Als Besuchergruppen gelten geschlossene Besuchergruppen (Vereine, Schulklassen usw.), die mit mindestens 10 Personen das Waldbad nutzen.
- Besuchergruppen, die das Waldbad oder einen Teil des Waldbades allein benutzen wollen, bedürfen der vorherigen Genehmigung der Samtgemeinde Hanstedt. Die Genehmigung kann mit Auflagen versehen werden.
- Der Leiter bzw. die Aufsichtsperson der jeweiligen Besuchergruppe ist allein für die Durchführung des Badebetriebes dieser Gruppe verantwortlich. Den Anweisungen des Badpersonals ist jedoch Folge zu leisten.
§ 11
Eintrittskarten
- Jeder Badegast muss im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sein. Die Mehrfachkarten sind innerhalb der Preisgruppe übertragbar. Jahreskarten sind nicht übertragbar.
Unter dem Begriff Familie sind sorgeberechtigte Personen mit Kindern zu verstehen, für die ein Anspruch auf Zahlung von Kindergeld besteht und die in einem Haushalt leben.
- Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahres und Inhaber der Jugendleiter-Card (Juleica) haben freien Eintritt.
- Für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gelten ermäßigte Preise. Schülerinnen/ Schüler, Auszubildende und Studentinnen/ Studenten über 18 Jahren können gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises mit Eintrittskarten für Jugendliche das Waldbad betreten. Diese Regelung gilt nicht für Familienkarten.
- Gegen Vorlage eines Nachweises kann eine ermäßigte Familienkarte ausgestellt werden (ALG 2 Empfänger).
- Die Einzelkarte gilt am Tag der Ausgabe. Die Einzelkarte berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Waldbades.
- Die Jahreskarte gilt für die gesamte sommerliche Badezeit (siehe § 3).
- Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte bzw. Gebühren nicht zurückgezahlt.
- Die Eintrittskarte ist dem Badpersonal jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Wer im Waldbad ohne gültige Eintrittskarte angetroffen wird, ist zum Lösen einer Einzelkarte verpflichtet.
- Für verlorene Eintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
§ 12
Eintrittsgeldtarif
Für die Benutzung des Waldbades werden Eintrittsgelder in der durch Aushang bekannt gegebenen Höhe erhoben. Der jeweils gültige Eintrittsgeldtarif ist als Anhang ein selbständiger Bestandteil dieser Haus- und Badeordnung.
§ 13
Schwimmunterricht
- Der Schwimmbadleiter erteilt bei Bedarf entgeltlichen Schwimmunterricht. Die Kosten hierfür sind dem Eintrittsgeldtarif zu entnehmen.
- Private Schwimmlehrer sind zur gewerbemäßigen Erteilung von Schwimmunterricht im Waldbad nicht zugelassen.
§ 14
Ausnahmen
Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen sowie dem Schul- und Vereinsschwimmen können von dieser Haus- und Badeordnung Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung der Haus- und Badeordnung bedarf.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Haus- und Badeordnung tritt am 16. Mai 2015 in Kraft.
Die Haus- und Badeordnung der Samtgemeinde Hanstedt vom 1. September 1983 in der zurzeit geltenden Fassung ist damit aufgehoben.
Die Haus- und Badeordnung ist während der Badezeit an einem allgemein zugänglichen Ort im Waldbad Hanstedt auszuhängen.
Hanstedt, den 08. Mai 2015
Ansprechpartner/in
Herr Jan Brase![]() | |
Schwimmmeister Waldbad HanstedtWaldbad Hanstedt Waldweg zum Bad 2 21271 Hanstedt Telefon: 04184 7131 | |
Herr Alexander Schöppe![]() | |
Mitarbeiter Waldbad HanstedtWaldbad Hanstedt Waldweg zum Bad 2 21271 Hanstedt Telefon: 04184 7131 | |
Herr Hussein Elchafei![]() | |
Mitarbeiter Waldbad HanstedtWaldbad Hanstedt Waldweg zum Bad 2 21271 Hanstedt Telefon: 04184 7131 |