Spätaussiedler und Vetriebene haben die Möglichkeit Erklärungen zur Führung von Vornamen, Familiennamen und Geburtsnamen in deutschsprachiger Form abzugeben und den im deutschen Namensrecht nicht vorgesehenen Namensbestandteilen, wie z.B. Vatersnamen (§ 94 BVFG) abzulegen.
Rahmen und Verlauf
Aufnahme der Erklärungen zur Führung von Vor-, Familien- und Geburtsnamen und Ablegung des Vatersnamen.
Mitzubringen
- Reisepaß
- Registrierschein, ggf. Bescheinigung nach § 15 BVFG
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde
- ggf.Geburtsurkunden der Kinder
- bei geschiedener Ehe:Scheidungsurkunde, Archivbescheinigung über die Eheschließung, ggf. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
Alle Urkunden (in kyrillischen Buchstaben) müssen von einem vereidigten Dolmetscher nach ISO_Norm 9 übersetzt sein. Da u.U. auch noch weitere Unterlagen im Einzelfall benötigt werden, wenden Sie sich bitte zur abschließenden Klärung an das zuständige Standesamt.
Sollten Sie die deutsche Sprache nicht verstehen, müssten Sie zu den Unterredungen unbedingt einen Dolmetscher mitbringen.
Gebühren
Keine