Bohrungen werden zum Beispiel durchgeführt, um Brunnen zu bauen, den Baugrund zu erkunden, um eine Bauwasserhaltung zur sogenannten Grundwasserabsenkung zu erstellen oder um Erdwärme zu nutzen. Bohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig, sowohl beim Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, als auch beim Landkreis Harburg, Abteilung Boden/Luft/Wasser. Hier sind Fristen vor Bohrbeginn einzuhalten. Das von uns erstellte Fließschema rechts unter "Dokumente" kann Ihnen hierzu weiterhelfen.
Grundwasserentnahmen bedürfen grundsätzlich einer Zulassung durch den Landkreis Harburg, Abteilung Boden/Luft/Wasser. Einzelne Grundwasserentnahmen, zum Beispiel für die Versorgung eines einzelnen privaten Haushalts, für geringe Zwecke oder zum Tränken von Vieh, können erlaubnisfrei, allerdings dennoch anzeigepflichtig sein. Als Orientierung, welche Regelungen zu beachten sind, kann Ihnen auch hier das Fließschema helfen, das Sie rechts unter "Dokumente" finden.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung der beantragten Grundwasserentnahme. Die Wasserbehörde (Abteilung Boden/Luft/Wasser) hat hier ein sogenanntes Bewirtschaftungsermessen. Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Hieran ist der Landkreis bei seiner Entscheidung gebunden.
Wasserschutzgebiet: In Wasserschutzgebieten sind möglicherweise weitere Anforderungen zu beachten. Hier beraten wir Sie gerne. Einen Verweis auf die Unterseite "Wasserschutzgebiete" finden Sie unter den "Links" auf der rechten Seite.
Trinkwasser: Für die hygienische Überwachung (bakteriologisch) nach der Trinkwasserverordnung ist die Abteilung Gesundheit des Landkreises Harburg zuständig.
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG: Sobald 5.000 m³ Wasser und mehr entnommen werden sollen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) zu beachten. Dies kann insbesondere bei geplanten Bauwasserhaltungen zu Verfahrensverzögerungen führen!
Wasserentnahmegebühr: Für Grundwasserentnahmen ist außerdem grundsätzlich eine sogenannte Wasserentnahmegebühr zu zahlen. Informationen über die Höhe der Wasserentnahmegebühr und ab welcher Entnahmemenge diese Gebühr zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt unter der Rubrik "Dokumente". Auch den verbindlichen Vordruck für die Mengenmeldung finden Sie dort. Bitte geben Sie die Mengenmeldung nicht per Mail ab!