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Grundwasserentnahmen und Bohrungen

Allgemeine Informationen

Bohrungen werden zum Beispiel durchgeführt, um Brunnen zu bauen, den Baugrund zu erkunden, um eine Bauwasserhaltung zur sogenannten Grundwasserabsenkung zu erstellen oder um Erdwärme zu nutzen. Bohrungen sind grundsätzlich anzeigepflichtig, sowohl beim Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, als auch beim Landkreis Harburg, Abteilung Boden/Luft/Wasser. Hier sind Fristen vor Bohrbeginn einzuhalten. Das von uns erstellte Fließschema rechts unter "Dokumente" kann Ihnen hierzu weiterhelfen.

Grundwasserentnahmen bedürfen grundsätzlich einer Zulassung durch den Landkreis Harburg, Abteilung Boden/Luft/Wasser. Einzelne Grundwasserentnahmen, zum Beispiel für die Versorgung eines einzelnen privaten Haushalts, für geringe Zwecke oder zum Tränken von Vieh, können erlaubnisfrei, allerdings dennoch anzeigepflichtig sein. Als Orientierung, welche Regelungen zu beachten sind, kann Ihnen auch hier das Fließschema helfen, das Sie rechts unter "Dokumente" finden. 

Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Zulassung der beantragten Grundwasserentnahme. Die Wasserbehörde (Abteilung Boden/Luft/Wasser) hat hier ein sogenanntes Bewirtschaftungsermessen. Die mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers hat das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz durch Erlass geregelt, in dem auch die Anforderungen an eine Zulassung beschrieben sind. Hieran ist der Landkreis bei seiner Entscheidung gebunden. 

Wasserschutzgebiet: In Wasserschutzgebieten sind möglicherweise weitere Anforderungen zu beachten. Hier beraten wir Sie gerne. Einen Verweis auf die Unterseite "Wasserschutzgebiete" finden Sie unter den "Links" auf der rechten Seite.

Trinkwasser: Für die hygienische Überwachung (bakteriologisch) nach der Trinkwasserverordnung ist die Abteilung Gesundheit des Landkreises Harburg zuständig.

Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG: Sobald 5.000 m³ Wasser und mehr entnommen werden sollen, sind die Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVPG) zu beachten. Dies kann insbesondere bei geplanten Bauwasserhaltungen zu Verfahrensverzögerungen führen!

Wasserentnahmegebühr: Für Grundwasserentnahmen ist außerdem grundsätzlich eine sogenannte Wasserentnahmegebühr zu zahlen. Informationen über die Höhe der Wasserentnahmegebühr und ab welcher Entnahmemenge diese Gebühr zu entrichten ist, entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt unter der Rubrik "Dokumente". Auch den verbindlichen Vordruck für die Mengenmeldung finden Sie dort. Bitte geben Sie die Mengenmeldung nicht per Mail ab!

 

Verfahrensablauf

In der Regel werden nach Eingang der Anzeige oder des Antrags weitere Stellen beteiligt. Dies können sowohl Stellen im Hause, als auch externe Stellen sein, wie z.B. Gemeinden, Wasserversorgungsunternehmen oder auch der Gewässerkundliche Landesdienst (GLD) des Landes Niedersachsen. Durch solche Beteiligungen benötigen die Verfahren eine gewisse Bearbeitungszeit.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Harburg, Abteilung Boden/Luft/Wasser.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die benötigten Unterlagen sind direkt auf den einzelnen Antragformularen aufgeführt, die Sie rechts finden. 

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen gegebenenfalls Gebühren nach § 21 ff. Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) und der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) des Landes Niedersachsen an.

Die übliche Gebühr für eine Anzeige an den Landkreis Harburg liegt derzeit bei 72,00 Euro, dies ist jedoch auch davon abhängig, welche Stellen ggf. beteiligt werden müssen. 

Die Gebühr für ein Erlaubnis richtet sich nach der Menge der Grundwasserentnahme und dem Zeitraum, über den das Grundwasser entnommen werden soll. Der Gebührenrahmen liegt aktuell bei 250,00 Euro bis 50.000,00 Euro. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Bohranzeigen sind mindestens 4 Wochen vor Bohrbeginn beim Landkreis Harburg, Abteilung Boden/Luft/Wasser anzuzeigen. Zusätzlich sind sie mindestens zwei Wochen vor Bohrbeginn beim Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung (LBEG) anzuzeigen. Den Link für die Online-Anzeige finden rechts unter der Rubrik "Links". 

Tipp: Da die Bohranzeigen vom LBEG automatisch an den Landkreis Harburg weitergeleitet werden, empfiehlt es sich, die Online-Bohranzeige dort bereits 4 Wochen im Voraus zu stellen und den Ausdruck zur Anzeige beim Landkreis Harburg zu verwenden. 

Die Wassermengenmeldung für die Festsetzung der Wasserentnahmegebühr müssen spätestens bis zum 15.02. des Folgejahres beim Landkreis Harburg eingegangen sein.

Tipp: Es empfiehlt sich, die Meldung so frühzeitig wie möglich abzugeben, da für die Hinterziehung von Gebühren für Wasserentnahmen die Strafvorschriften des § 370 Abs. 1, 2 und 4, des § 371 und des § 376 der Abgabenordnung (AO) über die Steuerhinterziehung und die Bußgeldvorschrift des § 378 AO über die leichtfertige Steuerverkürzung entsprechend anzuwenden sind.

Bearbeitungsdauer

Wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, ist von einer mittleren Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Wochen auszugehen. 

Anträge / Formulare

Alle Anträge, Formulare, Hinweisblätter und Links finden Sie unter den Rubriken auf der rechten Seite.

Was sollte ich noch wissen?

Ansprechperson
Landkreis Harburg
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Telefon: 04171 693-0
Telefax: 04171 69399-100
E-Mail: Homepage: ww­w.­land­kreis-har­bur­g.de
 
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