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Bestattungskosten Übernahme

Allgemeine Informationen

Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).

Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:

  1. die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  2. die Kinder,
  3. die Enkelkinder,
  4. die Eltern,
  5. die Großeltern
  6. und die Geschwister

Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.

Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.

Die würdige Bestattung eines Toten darf nicht daran scheitern, dass der Tote selbst über kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügte und den Angehörigen ebenfalls die Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.

Der Sozialhilfeträger übernimmt deshalb die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Verfahrensablauf

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der Region Hannover, in dem/der die Person verstorben ist. Hat die verstorbene Person Sozialhilfe bezogen, ist abzustellen auf den Landkreis, die kreisfreie Stadt und die Region Hannover, in dem/der die Leistungen gewährt wurden.

Der Antrag ist beim örtlichen Sozialhilfeträger zu stellen, bei dem der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erhalten hat. Wenn der Verstorbene keine Sozialhilfe bezogen hat, ist der Sozialhilfeträger zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

Bitte rufen Sie an oder vereinbaren Sie einen Termin!

Voraussetzungen
  • Die nachfragende Person ist zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.
  • Der zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Person ist es finanziell nicht zuzumuten die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen.
  • Es werden nur die im Einzelfall erforderlichen Kosten der Bestattung übernommen.
Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Es empfiehlt sich jedoch, die Frage der Kostenübernahme rechtzeitig mit der zuständigen Stelle zu klären. Je später ein Antrag nach Eintritt der Kostentragungspflicht gestellt wird, desto eher können Zweifel an der Zumutbarkeit der Kostentragung bestehen.

Der Antrag sollte innerhalb eines Monats nach dem Tod eingereicht werden.

Was sollte ich noch wissen?

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.


zuklappenAnsprechperson beim Landkreis Harburg
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