Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 8 Niedersächsisches Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG).
Für die Bestattung der verstorbenen Person haben in folgender Rangfolge zu sorgen:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
- die Kinder,
- die Enkelkinder,
- die Eltern,
- die Großeltern
- und die Geschwister
Wurde zu Lebzeiten des Verstorbenen vertraglich festgelegt, wer für die Bestattung zu sorgen hat, so hat diese Person unabhängig von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht des § 8 Absatz 3 BestattG für die Bestattung zu sorgen.
Sofern den zur Tragung der Bestattungskosten verpflichteten Personen nicht zugemutet werden kann die erforderlichen Kosten zu tragen, können sie einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten stellen.
Die würdige Bestattung eines Toten darf nicht daran scheitern, dass der Tote selbst über kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen verfügte und den Angehörigen ebenfalls die Kostenübernahme nicht zugemutet werden kann.
Der Sozialhilfeträger übernimmt deshalb die erforderlichen Kosten einer Bestattung, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.