Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind (§ 21a Straßenverkehrsordnung (StVO)).
Von dieser Verpflichtung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber gleichzeitig auch Ausnahmen festgelegt:
- Taxi- und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung.
- Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk.
- Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen.
Es gibt auch die Möglichkeit, von der Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden (§ 46 StVO). Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko tragen Sie. Daher sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie zukünftig dieses Risiko eingehen wollen, denn Sicherheitsgurt und Schutzhelm dienen Ihrer Sicherheit und Ihrem Schutz von Gesundheit und Leben bei Verkehrsunfällen.
Den formlosen Antrag können Sie gern persönlich oder schriftlich an einem der drei Standorte des BürgerService stellen.
Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Sicherheitsgurte anzulegen.
- wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.
Von der Helmtragepflicht können Sie befreit werden,
- wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen
Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, müssen Sie eine fachärztliche Bescheinigung vorlegen, dass die Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten. Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.
Die Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt; es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.