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Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht: Erteilung

Allgemeine Informationen

Der Gesetz- und Verordnungsgeber hat zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vorgeschrieben, dass während der Fahrt Sicherheitsgurte anzulegen sind und dass beim Führen von Krafträdern Schutzhelme zu tragen sind (§ 21a Straßenverkehrsordnung (StVO)).

Von dieser Verpflichtung hat der Gesetz- und Verordnungsgeber gleichzeitig auch Ausnahmen festgelegt:

  • Taxi- und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung.
  • Lieferanten beim Haus-zu-Haus-Verkehr im Auslieferungsbezirk.
  • Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren und Fahrten auf Parkplätzen.


Es gibt auch die Möglichkeit, von der Verpflichtung auf Antrag befreit zu werden (§ 46 StVO). Das dadurch entstehende erhebliche Sicherheitsrisiko tragen Sie. Daher sollten Sie sich genau überlegen, ob Sie zukünftig dieses Risiko eingehen wollen, denn Sicherheitsgurt und Schutzhelm dienen Ihrer Sicherheit und Ihrem Schutz von Gesundheit und Leben bei Verkehrsunfällen.

Den formlosen Antrag können Sie gern persönlich oder schriftlich an einem der drei Standorte des BürgerService stellen.

Sie können von der Gurtanlegepflicht befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, die Sicherheitsgurte anzulegen.
  • wenn die Körpergröße weniger als 150 cm beträgt.

Von der Helmtragepflicht können Sie befreit werden,

  • wenn es aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist, einen Sicherheitshelm zu tragen


Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, müssen Sie eine fachärztliche Bescheinigung vorlegen, dass die  Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten. Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.

Die Ausnahmegenehmigung wird befristet erteilt; es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt

Bitte wenden Sie sich an den Landkreis Harburg, BürgerService, Standorte Winsen, Buchholz oder Seevetal-Hittfeld.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Sofern die Voraussetzungen für eine Befreiung von gesundheitlicher Art sind, ist eine ärztliche oder fachärztliche Bescheinigung vorzulegen, dass die zu beantragende Befreiung aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Diagnose braucht die Bescheinigung nicht zu enthalten.
Für die Körpergröße unter 150 cm ist ebenfalls ein ärztliches Attest mit der gemessenen Körpergröße mitzubringen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Befreiung ist gebührenfrei.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmegenehmigung wird widerruflich und befristet für ein Jahr erteilt - es sei denn, die ärztliche Bescheinigung sagt aus, dass die Befreiung unbefristet erteilt werden muss, da sich der Gesundheitszustand nicht mehr bessern wird.


zuklappenAnsprechperson beim Landkreis Harburg
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Kreisverwaltung Gebäude A
Schloßplatz 6
21423 Winsen (Luhe)
Telefon: 04171 693-800
Telefax: 04171 693-99833
E-Mail:

Besuch nur nach Terminvereinbarung:

Online-Termin-Tool: https://termin.landkreis-harburg.de

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