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Beschlussvorlage - VO/02/2020/271
Grunddaten
- Betreff:
-
Antrag auf Abweichung von der Örtlichen Bauvorschrift des Bebauungsplanes "Am Mühlenweg" Punkt 1. (1)
- Dachneigung bei Garage/Carport über 30 qm Grundfläche
- Osterheide 46 in Hanstedt
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB 2 Bauen und Infrastruktur
- Bearbeitung:
- Diana Moje
- verantwortlich:
- Moje, Diana
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Gemeinde Hanstedt
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Vorberatung
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31.03.2020
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Erledigt
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Verwaltungsausschuss der Gemeinde Hanstedt
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Vorberatung
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Erledigt
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Rat der Gemeinde Hanstedt
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Entscheidung
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14.04.2020
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Die Bauherren beantragen für den Neubau eines Doppelcarports mit Geräteraum in einer Größe von ca. 54 qm auf dem Grundstück „Osterheide 46 in Hanstedt“ eine Abweichung von der Festsetzung der Örtlichen Bauvorschrift Punkt 1. (1). Demnach dürfen Garagen und Nebenanlagen mit einer maximalen Grundfläche von 30 qm mit einem Flachdach versehen werden.
Der vorliegende Antrag ist gem. § 66 NBauO als Antrag auf Abweichung von den Festsetzungen der örtlichen Bauvorschrift zu werten.
Gem. § 66 Abs. 2 NBauO bedarf es eines schriftlichen und begründeten Antrags. Das Schriftformerfordernis ist im vorliegenden Fall erfüllt.
In der Begründung sind objektive Punkte vorzubringen, warum in diesem Einzelfall eine Abweichung von der örtlichen Bauvorschrift gerechtfertigt ist.
Gerechtfertigt ist eine Abweichung, wenn die Umsetzung des Vorhabens ohne Abweichung nicht möglich wäre.
Ein sachlicher Grund für die Abweichung von der Regelung „Satteldach“ könnte angeführt werden, wenn es sich um ein bebautes Grundstück handelt und dadurch die Errichtung des Carports/Garage mit einem Satteldach unmöglich wäre, weil zum Bespiel dann die Vorschriften zum Grenzabstand nicht eingehalten werden könnten. Das Grundstück des Antragstellers ist derzeit unbebaut. Folglich können die Gebäudekörper im Rahmen der textlichen und zeichnerischen Festsetzungen frei auf dem Grundstück platziert werden. Somit können die Vorgaben in Bezug auf Grenzabstände eingehalten und bezüglich der notwendigen Dachneigung ggfls. notwendige Fenster des Wohnhauses anders platziert werden.
Die subjektive Empfindung des Bauherrn über die Gestaltung von Dächern auf Nebengebäuden und die evtl. finanziellen Mehraufwendungen des Antragstellers für die Herstellung eines Satteldaches ist kein sachlicher Grund im Sinne des § 66 Abs. 2 NBauO.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass es in Neubaugebieten nur sehr wenige Sachverhalte geben kann, bei denen aus sachlichen Gründen eine Abweichung von den Regelungen einer örtlichen Bauvorschrift gerechtfertigt wäre.
Die Bauherren werden zur Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Planen und Bauen der Gemeinde Hanstedt, eingeladen, um für ausführliche Erläuterungen sowie Fragen zur Verfügung zu stehen.
Beschlussvorschlag
Beschlussempfehlung:
Der Rat der Gemeinde Hanstedt beschließt, dass gemeindliche Einvernehmen zu der beantragten Abweichung von der Örtlichen Bauvorschrift des B-Plans „Am Mühlenweg“:
- Errichtung eines Doppelcarports mit Geräteraum in einer Größe von 54 qm mit einem Flachdach zu versehen (anstatt einer festgesetzten Dachneigung ab einer Größe über 30 qm),
nicht zu erteilen. Es handelt sich um das Grundstück „Osterheide 46 in Hanstedt“.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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75,7 kB
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