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Vorlage - VO/02/2018/132-01
Sachverhalt: Die Verwaltung hatte mit Beratungsvorlage VO/02/2018/132 nach Prüfung der Stellungnahmen gem. § 3 Abs. 2 BauGB den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan "Dorfkrug Hanstedt" mit örtlicher Bauvorschrift vorgeschlagen. In seiner Sitzung am 30.08.2018 hat der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen stattdessen eine Änderung des Planungskonzeptes beschlossen. Der Rat hat daraufhin in seiner Sitzung am 25.09.2018 beschlossen, den Bebauungsplan "Dorfkrug Hanstedt" zur erneuten Beratung in den Bauausschuss zu verweisen. Am 01.10.2018 fand ein interfraktionelles Treffen zwischen Verwaltung und Rat statt, in dem ein Kompromissvorschlag zur Weiterführung des Planverfahrens ausgearbeitet wurde. Auf der Grundlage dieses Kompromissvorschlags wurde der 2. Entwurf des Bebauungsplans ausgearbeitet, der folgende, wesentliche Änderungen gegenüber dem ausgelegten (1.) Entwurf vorsieht:
- Grundflächenzahl (GRZ) 0,45 statt bisher 0,4, - Drei Vollgeschosse als Höchstmaß statt bisher zwei.
- Die Höhenentwicklung der dreigeschossigen Gebäude wird neu definiert: Traufhöhe 9,5 m, Firsthöhe 13,10 m, Bezugsebene ist die Höhe der Geländeaufschüttung im MI3. Unter Berücksichtigung der Regelungen zu den Dachüberständen (siehe unten) kann eine Dachrinnenhöhe von rd. 8,5 m eingehalten werden. Bei begrünten Dachflächen können Abweichungen von der festgesetzten Traufhöhe zugelassen werden. - Mit Dachsteinen oder Reet gedeckte Dächer sind an der Traufe mit einem Dachüber-stand herzustellen, der bis zur Höhe der Fensteroberkante des darunterliegenden Ge-schosses heruntergezogen wird. - Für nach Süden ausgerichtete Dachflächen können ausnahmsweise begrünte Dächer zugelassen werden. Für diese Dachflächen gelten die übrigen Regelungen für die Gestaltung von Dächern nicht.
Aufgrund der Änderungen des ausgelegten (1.) Entwurfs wird eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich (vgl. § 4a Abs. 3 BauGB). Der Beschlussvorschlag dazu ist unten unter Ziffer 2 aufgeführt.
Zuvor müssen die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange aus der (1.) öffentlichen Auslegung von der Gemeinde gem. § 3 Abs. 2 BauGB geprüft werden. Dazu ist als Anlage 1 eine Zusammenstellung der Stellungnahmen der Behörden beigefügt. Das Ergebnis der Prüfung ist vom Rat zu beschließen. Es wird denen, die die Stellungnahme abgegeben haben, mitgeteilt. Der Vorschlag für den Beschluss über das Prüfungs- und Abwägungsergebnis ist unter Ziffer 1 aufgeführt.
Beschlussempfehlung:
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlage/n:
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