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Ratsinformationssystem
Beschlussvorlage - VO/01/2011/006
Grunddaten
- Betreff:
-
Bildung des Samtgemeindeausschusses
- Status:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- _FB 1 Service, Allgemeine Organisation, Kultur
- Bearbeitung:
- Monika Kuhlmann
- verantwortlich:
- Kuhlmann, Monika
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Rat der Samtgemeinde Hanstedt
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Entscheidung
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16.11.2011
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Sachverhalt
Sachverhalt:
1. Zahl der Beigeordneten
Der Samtgemeindeausschuss besteht gem. § 74 NKomVG in Verbindung mit der Hauptsatzung der Samtgemeinde Hanstedt aus:
1. dem Samtgemeindebürgermeister als Vorsitzenden
2. den Beigeordneten 6 (8) stimmberechtigte Mitglieder des Rates
3. den Mitgliedern nach
§ 71 Abs. 4 Satz 1 NKomVG Grundmandat mit beratender Stimme
4. die allg. Vertreterin des
Samtgemeindebürgermeisters mit beratender Stimme
Der Rat der Samtgemeinde kann für die Dauer der Wahlperiode beschließen, dass die Zahl der Beigeordneten um zwei (2) auf acht (8) erhöht wird. In den vorangegangenen Wahlperioden wurden entsprechende Beschlüsse gefasst.
2. Ermittlung der Sitzverteilung auf die Fraktionen und Gruppen
Unter Anwendung des Verfahrens Hare-Niemeyer (Proportionalverfahren) wird errechnet, mit wie vielen Mitgliedern die Fraktionen und Gruppen im Samtgemeindeausschuss vertreten sind (Berechnung s. unten):
Sitzverteilung bei 8 Sitzen
keine Gruppenbildung Sitze
CDU 11 11 : 30 x 8 = 2,93 2 + 1 3
SPD 6 6 : 30 x 8 = 1,60 1 + 1 2
FDP 2 2 : 30 x 8 = 0,53 0 + 0 0
GRÜNE 4 4 : 30 x 8 = 1,07 1 + 0 1
UNS 7 7 : 30 x 8 = 1,87 1 + 1 2
Fraktionen und Gruppen, auf die bei der Sitzverteilung kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, ein zusätzliches Mitglied mit beratender Stimme (Grundmandat) in den Samtgemeindeausschuss zu entsenden
3. Bestimmung der Beigeordneten durch die Fraktionen und Gruppen
Die Fraktionen und Gruppen benennen die Beigeordneten.
Der Samtgemeindebürgermeister ist kraft seines Amtes Mitglied im Samtgemeindeausschuss.
4. Bestimmung der Vertreter/innen der Beigeordneten
Für jeden Beigeordneten des Samtgemeindeausschusses ist ein Vertreter zu bestimmen. Vertreter, die der gleichen Fraktion oder Gruppe angehören, vertreten sich untereinander. Ist eine Fraktion oder Gruppe nur durch ein Mitglied im Samtgemeindeausschuss vertreten, so kann von ihr ein zweiter Vertreter bestimmt werden. (§ 75 Abs. 1, Sätze 3-5 NKomVG)
Für den Samtgemeindebürgermeister als Mitglied im Samtgemeindeausschuss kann kein Vertreter bestellt werden. Sofern der Samtgemeindebürgermeister an einer Sitzung des Samtgemeindeausschusses nicht teilnehmen kann, bleibt sein Sitz unbesetzt; sein Stimmrecht im Samtgemeindeausschuss geht nicht auf eine andere Person über. Als Vorsitzender des Samtgemeindeausschusses wird er selbstverständlich von einem Beigeordneten gem. § 81 Abs. 2 NKomVG (stellvertretender Samtgemeindebürgermeister) vertreten.
Gem. § 87 Abs. 1 NKomVG ist der allgemeine Vertreter des Samtgemeindebürgermeisters verpflichtet an den Sitzungen des Rates und des Samtgemeindeausschusses teilzunehmen; auf Verlangen des Rates bzw. des SGA hat er entsprechende Auskünfte zu erteilen. Er ist auf sein Verlangen zum Gegenstand der Tagesordnung zu hören.
5. Feststellungsbeschluss
Der Rat stellt die sich ergebende Sitzverteilung und die Besetzung des Samtgemeindeausschusses durch Beschluss fest (§ 75 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 5 NKomVG).
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag zu 1.:
Der Rat der Samtgemeinde Hanstedt beschließt, die Zahl der Beigeordneten für die Dauer der Wahlperiode von sechs auf acht zu erhöhen.
Beschlussvorschlag zu 5.:
Der Rat der Samtgemeinde Hanstedt stellt die Besetzung des Samtgemeindeausschusses wie folgt fest:
Fraktion / Gruppe | Mitglied | Vertreter |
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