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Ratsinformationssystem

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/01/2011/001

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Beratungsfolge

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Sachverhalt

Sachverhalt:

Vor der Wahl des Ratsvorsitzenden sind die Ratsfrauen und Ratsherren förmlich durch den Samtgemeindebürgermeister zu verpflichten (§ 60 NKomVG). Mit der Verpflichtung wird sinnvoller Weise die Pflichtenbelehrung (§§ 54 Abs. 3, 43 NKomVG) verbunden. Weder die Verpflichtung noch die Pflichtenbelehrung sind Voraussetzung für die Ausübung der Mandatstätigkeit; sie haben nur symbolischen Charakter.

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