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Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/02/2011/012
Sachverhalt: Der Rat hat das Wahlrecht nach § 106 Abs. 1 Satz 2 NKomVG zwischen einem Ratsmitglied, dem Samtgemeindebürgermeister, der allgemeinen Vertreterin des Samtgemeindebürgermeisters oder einer anderen Person des Leitungspersonals der Samtgemeinde. Die Übertragung bedarf der Zustimmung der betroffenen Personen, mit Ausnahme der allgemeinen Vertreterin. Der Nds. Städte- und Gemeindebund empfiehlt dringend, möglichst eine einvernehmliche Regelung zu finden. Auch hier ist die Berufung in das Ehrenbeamtenverhältnis zu beschließen, was für diesen Fall ausdrücklich in § 106 Abs. 1 Satz 4 NKomVG geregelt ist.
Bereits in der konstituierenden Sitzung sollte der Gemeindedirektor gem. § 106 Abs. 1 Satz 6 durch Aushändigung der Urkunde in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen werden, so dass ein zunächst formell begründetes Ehrenbeamtenverhältnis des neuen Bürgermeisters nach § 105 Abs. 2 Satz 1 NKomVG nicht praktisch wird. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Hanstedt beschließt, ........................ unter Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter für die Zeit vom 14.11.2011 bis zur konstituierenden Sitzung des Rates der nächsten Wahlperiode zum Gemeindedirektor der Gemeinde Hanstedt zu ernennen.
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