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Ratsinformationssystem
Vorlage - VO/02/2011/010
Sachverhalt: Sofern der Bürgermeister in Personalunion auch die Verwaltungsfunktion wahrnimmt, beauftragt der Rat nach § 105 Abs. 5 NKomVG auf seinen Vorschlag einen allgemeinen Vertreter, der „allgemeiner Verwaltungsvertreter des Bürgermeisters“ heißt. Besondere personelle Voraussetzungen werden an den allgemeinen Vertreter nicht gestellt. Es kann sich um einen Beschäftigten der Gemeinde oder Samtgemeinde oder um ein Ratsmitglied (Zustimmung erforderlich) handeln.
Der Verwaltungsvertreter ist in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Eine Abstimmung ist nur notwendig, wenn kein Gemeindedirektor ernannt werden soll
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