Inhaltsbereich

Ratsinformationssystem

ALLRIS - Vorlage

Beschlussvorlage - VO/02/2010/260

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Sachverhalt

Sachverhalt:

Mit einer Änderung hat der Landesgesetzgeber in die Niedersächsische Gemeindordnung (NGO) eine Regelung zum Sponsoring aufgenommen. In § 84 Abs. 4 NGO ist nun geregelt, dass die Gemeinden zur Erfüllung ihrer Aufgaben Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln dürfen, die sich an der Erfüllung ihrer Aufgaben beteiligen.

 

Mit einer ergänzenden Regelung in § 25 a der Gemeindehaushalts- und –kassenverordnung (GemHKVO) wurde eine frühere Regelungslücke geschlossen.

 

Die Annahme von Spenden hatte sich vor dem Hintergrund der strafrechtlichen Vorschriften über die Vorteilsnahme als problematisch erwiesen. Die neue Regelung soll mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten und eine größere Transparenz schaffen.

 

Annahme und Vermittlung von Zuwendungen

 

Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung – gleich welcher Höhe – obliegt der Gemeindedirektorin.

 

Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Rat. Abweichend davon entscheidet die Gemeindedirektorin lediglich über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 €.

 

Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität schlage ich vor, von der in der GemHKVO enthaltenen Möglichkeit einer Kompetenzübertragung Gebrauch zu machen. Der Rat kann dem Verwaltungsausschuss die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 € bis zu höchstens 2.000 € übertragen. Alle Zuwendungen mit einem Wert von über 2.000 € verbleiben in der Zuständigkeit des Rates.

 

Jährlicher Bericht

 

Die Gemeinde ist verpflichtet, jährlich einen Bericht zu erstellen, der über die Geber, die Zuwendungen und die Zuwendungszwecke Auskunft gibt. Der Bericht ist der Kommunalaufsichtsbehörde (Landkreis Harburg) vorzulegen.

 

Der Bericht enthält keine Zuwendungen mit einem Wert von bis zu 100 €. Zuwendungen in Geld mit einem Wert von bis zu 100 € werden verwaltungsintern unter Angabe der Geberinnen und Geber, der Höhe und der Zwecke dokumentiert.

 

Die Vorschriften gelten rückwirkend ab Mai 2009. Für den Zeitraum von Mai 2009 bis Dezember 2009 wird eine Übersicht erstellt und dem Rat separat vorgelegt, der gleichzeitig über eine neue Sitzungsvorlage gebeten wird, abschließend über die Annahme oder die Vermittlung der Zuwendungen an die Gemeinde zuzustimmen.

 

Zukünftig erfolgt eine Beteiligung des zuständigen Beschlussorgans jeweils einzelfallbezogen und zeitnah.

 

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Beschlussvorschlag:

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Hanstedt, folgenden Beschluss zu fassen:

 

Der Rat der Gemeinde Hanstedt macht von der in § 25 a Abs. 2 Gemeindehaushalts- und -kassenverordnung (GemHKVO) enthaltenen Möglichkeit Gebrauch und überträgt die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Zuwendungen mit einem Wert von über 100 € bis zu höchstens 2.000 € auf den Verwaltungsausschuss.

 

Loading...