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Architektenliste Eintragung

Allgemeine Informationen

Die geschützte Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“ darf nur führen, wer unter der Bezeichnung in die Architektenliste der Architektenkammer Niedersachsen, das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland oder das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleisterinnen und Dienstleister eingetragen ist:

Gleiches gilt für Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung oder ähnliche Bezeichnungen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich insbesondere in § 1 NArchtG.

Auf diesem Wege wird zum Schutz der Verbraucher gewährleistet, dass unter der Berufsbezeichnung „Architektin/Architekt“ nur hinreichend qualifizierte Personen den Beruf ausüben und dass sie bestimmte Berufsregeln einhalten. Ein solcher Schutz der Berufsbezeichnung macht es allerdings notwendig, dass die Architektenkammer von den Einzutragenden den Nachweis ihrer Qualifikation verlangt, in der Regel durch

- den Abschluss eines mindestens 4-jährigen Studiums,

- das Absolvieren einer mindestens 2-jährigen berufspraktischen Tätigkeit

- den Besuch bestimmter Fortbildungsmaßnahmen.

Mit der Eintragung werden Sie Kammermitglied. Verbunden mit der Mitgliedschaft ist bei Architektinnen/Architekten die Bauvorlageberechtigung gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 1 Niedersächsische Bauordnung (NBauO).

Beschäftigungsart

Die Eintragung in die Architektenliste erfolgt in Abhängigkeit von Ihrer Tätigkeit in einer der folgenden vier Beschäftigungsarten:

  • freischaffend
  • baugewerblich tätig
  • angestellt
  • beamtet
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Architektenkammer Niedersachsen.

Architektenkammer Niedersachsen

Eintragungsausschuss

Laveshaus

Friedrichswall 5

30159 Hannover

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden.

Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag sind Unterlagen zu folgenden Bereichen beizufügen:

  • Ausbildungsnachweise
  • Ausländische Antragsstellerinnen/Antragssteller: Kopie des Personalausweises oder Reisepasses als Staatsangehörigkeitsnachweis
  • Berufspraktische Tätigkeit
  • Eigene Arbeiten und Bescheinigungen
  • Pflichtfortbildungen
  • Beschäftigungsart
  • Für freischaffende Antragstellerinnen/Antragssteller: Nachweis Berufshaftpflichtversicherung

Bei allen Unterlagen in nichtdeutscher Sprache ist jeweils eine Übersetzung, die von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer bestätigt sein muss, beizufügen.

Wichtiger Hinweis zur Eintragung:

Die Eintragung setzt voraus, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung in Niedersachsen hat oder den Beruf ganz oder teilweise, aber nicht nur vorübergehend und gelegentlich, in Niedersachsen ausübt (§ 5 Abs. 1 Nr.1 NArchtG).

Halten Sie bitte für die elektronische Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereit. Ohne die vollständigen Unterlagen können Sie das elektronische Antragsverfahren nicht abschließen und Ihren Antrag nicht absenden.

Je nachdem, ob Sie sich erstmalig bei einer Architektenkammer eintragen lassen oder Sie eine Wiedereintragung bzw. Eintragung in Niedersachsen nach einer schon bestehenden Eintragung in einem anderen Bundesland beantragen, sind unterschiedliche Nachweise erforderlich. Daher werden im Folgenden hinsichtlich der beizubringenden Unterlagen die beiden Varianten getrennt dargestellt.

Erforderliche Unterlagen für eine Ersteintragung:

• Ausbildungsnachweise

Kopien der Diplomurkunde und des Diplomzeugnisses ggf. Kopie der Bachelor- und Masterurkunde und eine Kopie des jeweiligen Abschlusszeugnisses sowie des jeweiligen Diploma Supplement zum Nachweis eines Studiums in der Fachrichtung Architektur mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Studienjahren. 

Antragstellerinnen/Antragssteller mit einen Ausbildungsnachweis aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zusätzlich:

Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates über die Konformität der Ausbildung mit der europäischen Berufsanerkennungsrichtlinie (BARL - 2005/36/EG), z.B. nach Art. 46 i.V.m. Anhang V Nr. 5.7.1, Art. 49 Abs.1 i.V.m. Anhang VI oder Art. 49 Abs. 2 BARL

Im Falle eines ausländischen Studiums außerhalb der EU, des EWR oder gleichgestellten Staaten:

Kopien der Abschlussurkunden und -zeugnisse. Aus den Unterlagen müssen die Regelstudiendauer und die Ausbildungsinhalte mit den jeweiligen zeitlichen Umfängen hervorgehen.

Hinweis: Eine Liste der in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten ausländischen Hochschulen finden Sie im Internet (www.anabin.de). Für Fragen zum Thema Gleichwertigkeit von ausländischen Studienabschlüssen können Sie sich auch an die Zentrale Stelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB: www.kmk.org) wenden. Sie ist für die Bewertung ausländischer Qualifikationen in Deutschland zuständig. (Postanschrift: Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland, Taubenstraße 10, 10117 Berlin).

• Ausländische Antragsstellerinnen/Antragssteller:

Kopie des Personalausweises oder Reisepasses als Staatsangehörigkeitsnachweis

• Berufspraktische Tätigkeit

Bescheinigungen von Architektinnen/Architekten als aufsichtführende berufsangehörige Personen über eine mindestens 2-jährige berufspraktische Tätigkeit in Vollzeit – in Teilzeit entsprechend länger –  in den wesentlichen Berufsaufgaben gemäß § 2 Abs. 1, 5 und 6 NArchtG (vgl. § 6 Abs. 3 und 5 NArchtG sowie die Satzung der Architektenkammer Niedersachsen für den Bereich der berufspraktischen Tätigkeit unter Aufsicht vom 23.11.2017, vgl. auch die Leistungsbilder der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). 

Hat eine Architektenkammer die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, so ist hierüber eine Bescheinigung der Architektenkammer vorzulegen. Eine solche Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Architektenkammer Niedersachsen die Aufsicht geführt hat. 

Hinweis: Ist die berufspraktische Tätigkeit vor dem 01.01.2018 begonnen und nicht unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten absolviert worden, so ist die Übergangsvorschrift des § 43 NArchtG zu beachten. Danach finden die Regelungen des NArchtG 2003 weiterhin Anwendung, soweit sie für die antragsstellende Person günstiger sind. Demnach kann eine berufspraktische Tätigkeit auch anerkannt werden, wenn sie nicht unter der Aufsicht einer berufsangehörigen Person ausgeübt wurde. Wer diese Übergangsregelung in Anspruch nehmen möchte, muss zum Nachweis der berufspraktischen Tätigkeit Bescheinigungen von Arbeitgebern, Auftraggebern oder Behörden vorlegen. In diesen Fällen besteht jedoch das Risiko, dass die Eintragung in die Architektenliste nicht im EU-Ausland gemäß der BARL anerkannt wird. 

• Vorlage eigener Arbeiten und Bescheinigungen

Es sind in der Regel mindestens jeweils zwei Pläne zu drei Objekten (Entwurfspläne – z. B. Maßstab 1: 100) sowie zu einem Objekt mindestens eine Ausführungsplanung (Maßstab 1: 50 bzw. 1: 20) und eine Detailzeichnung vorzulegen.

Hat eine berufsangehörige Person die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, so ist eine Bescheinigung der berufsangehörigen Person beizufügen, dass die vorgelegten eigenen Arbeiten unter Aufsicht dieser berufsangehörigen Person erstellt worden sind. 

Hat die Architektenkammer Niedersachsen die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, so sind die vorzulegenden Arbeiten aus den Arbeiten auszuwählen, die der Architektenkammer während der berufspraktischen Tätigkeit vorgelegt worden sind. Entsprechendes gilt, wenn die Architektenkammer eines anderen Bundeslandes die Aufsicht ausgeübt hat.

• Pflichtfortbildungen

Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen aus bestimmten Themengebieten (§ 6 Abs. 4 NArchtG) besucht worden sein. Erforderlich sind jeweils zwei Veranstaltungen zu folgenden Themen:

1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,

2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,

3. Planungs- und Baupraxis sowie

4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.

• Beschäftigungsart

Die Beschäftigungsart freischaffend ist durch eine Bescheinigung des Steuerberaters, des Finanzamtes oder des/der Büropartner(s) nachzuweisen.

Die Beschäftigungsart angestellt wird durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers nachgewiesen. Arbeitslose Antragstellerinnen und Antragssteller legen eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit vor, ggf. Kopie des Bewilligungsbescheides.

Beamtete Antragstellerinnen und Antragssteller reichen eine Kopie ihrer Ernennungsurkunde und eine aktuelle Bescheinigung des Dienstherrn über die Art der Tätigkeit ein.

Baugewerblich tätige Antragsteller legen eine Gewerbeanmeldung oder einen Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste vor.

• Für freischaffende Antragstellerinnen und Antragssteller 

Nachweis einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung (vgl. § 11 NArchtG)

Erforderliche Unterlagen bei einem Kammerwechsel / einer Wiedereintragung:

• Kopie der Diplom- bzw. Bachelor-und Masterurkunde und Kopien der jeweiligen Abschlusszeugnisse

• Nachweis über die frühere oder derzeitige Eintragung – Kopie der Eintragungsurkunde/Bescheinigung der jeweiligen Architektenkammer oder Nachweis über die frühere oder derzeitige Eintragung in der Entwurfsverfasserliste der Architektenkammer Niedersachsen

• Nachweis der aktuellen Beschäftigungsart – siehe Variante Ersteintragung

• Für freischaffende Antragsteller:

Nachweis einer durchlaufenden Berufshaftpflichtversicherung (vgl. § 11 NArchtG)

Welche Gebühren fallen an?

Gebühr für die Eintragung: 285,00 EUR

Hat die Architektenkammer die Aufsicht über die berufspraktische Tätigkeit geführt, beträgt die Gebühr: 192,50 EUR.

Im Falle einer zusätzlichen Eintragung in weiteren Fachrichtungen ist jeweils ein gesonderter Antrag zu stellen; hierfür beträgt die Eintragungsgebühr jeweils: 250,00 EUR.

 Gebühr für die Wiedereintragung/im Falle eines Kammerwechsels: 195,00 EUR

Sofern Sie nicht das vollelektronische Antragsverfahren einschließlich der Online-Bezahlfunktion nutzen, fügen Sie Ihrem Eintragungsantrag bitte einen Beleg, z.B. Ausdruck der Überweisung bei Online-Banking über die Zahlung bei. Die Bankverbindungen lauten:

Nord/LB Hannover: BIC NOLADE2HXXX - IBAN: DE55 2505 0000 0101 4747 81

Commerzbank Hannover: BIC COBADEFFXXX - IBAN: DE97 2504 0066 0338 8345 00

Folgende Bezahlverfahren sind online möglich:

  • Kreditkarte 
Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Rechtsbehelf

Klagemöglichkeit vor dem Verwaltungsgericht Hannover


zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Architektenkammer Niedersachsen VCard
Friedrichswall 5
30159 Hannover
Telefon: 0511 28096-0
Telefax: 0511 28096-19
E-Mail: Homepage: htt­p://ww­w.aknds.de
 
Einheitlicher Ansprechpartner des Landes Niedersachsen VCard
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0800 818-8100
E-Mail: Öffnungszeiten:

Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
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